Anmelden

Statuten der SINC – Swiss Independent Cinemas

 

Vorbemerkung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten gelten – ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform – für beide Geschlechter.

 

I. Wesen-Zweck-Tätigkeit

 

A. Name und Sitz

 

Artikel 1

1 Unter dem Namen „Swiss Independent Cinemas (SINC) besteht ein Fachverband gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Rechtsdomizil befindet sich in Bern. Die Postadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten.

 

B. Zweck

 

Artikel 2

1 Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Kleinstadt- und Landkinos und gleichinteressierter anderer Betriebe zur intensiveren Wahrung ihrer besonderen Bedürfnisse. Der Verband vertritt auch in Anbetracht ihrer filmpolitischen und regionalen Bedeutung unter ge- bührender Berücksichtigung der allgemeinen Brancheninteressen, die Hebung des Berufs- standes und die Bekämpfung von Auswüchsen im Kinogewerbe.
Der Verband ist nicht gewinnstrebend. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

C. Mittel zur Zweckerreichung

 

Artikel 3

Der Verband sucht seinen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

A Vermehrte Kontakte unter den Kleinstadt- und Landkinos durch Versammlungen, Aufklä- rungen und Beratung der Mitglieder.

B Kontakte zum Schweizerischen Filmverleiherverband (SFV) oder einzelnen Verleihern.
C Stellungnahme zu Standesfragen wirtschaftlicher und anderer Art, zur Gesetzgebung und Auslegung derselben durch die Behörden und allgemeinen Fragen, soweit diese für das Filmgewerbe von Bedeutung sind.

D Werbung für das Film und Kinogewerbe im allgemeinen und Abwehr von Angriffen gegen dieses.

E Förderung guter Filmdarbietungen und aller weiteren Bestrebungen, die geeignet sind, das Ansehen des Kinogewerbes zu heben.

F Zusammenarbeit mit anderen interessenverwandten Fachverbänden sowie mit wirtschaftli- chen Spitzenverbänden.

G Wahrung eines loyalen Wettbewerbes unter den Mitgliedern.
H Beratung und Schulung der Mitglieder in fachlichen und wirtschaftlichen Fragen. I Pflege der Repräsentation und der Geselligkeit.
J Förderung der Herausgabe von Gutscheinen für unabhängige Kinos.

 

II. Mitgliedschaft

 

A. Mitgliederkategorie

 

Artikel 4

1 Als Aktivmitglied von Swiss Independent Cinemas kann jede natürliche oder juristische Per- son, eine Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft aufgenommen werden, die einen oder mehrere Betriebe der Filmvorführung (im Sinne des Bundesgesetzes über das Filmwe- sen) einen Reisekinobetrieb oder ein Open-Air Kino mit Erwerbszweck betreibt. Die Mitglied- schaft wird nur mit Bezug auf einen oder mehrere Betriebe der Filmvorführung erteilt.

2 Juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften haben dem Vorstand einen Beauftragten zu bezeichnen, welcher die betreffende Gesellschaft bzw. Ge- meinschaft gegenüber dem Verband rechtsgültig vertritt.

Artikel 5

1 Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, welche die Tätigkeit der Vereinigung unterstützen.

Artikel 6

1 Personen, die sich um den Verband oder um das Filmgewerbe verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Soweit es sich um ordentliche Mitglieder handelt, befreit die Ernennung zum Ehrenmitglied nicht von der Beitragspflicht.

 

B. Aufnahmeverfahren

 

Artikel 7

1 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand der Swiss Independent Cinemas zu richten.

2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Gesuch- steller an die nächste Generalversammlung SINC rekurrieren.

 

C. Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss

 

Artikel 8

1 Jedes Mitglied kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, auf Ende eines Kalenderjahres, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, austreten.

2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied den Betrieb der Filmvorführung, wofür ihm die Mitgliedschaft erteilt worden ist, aus irgendwelchen Gründen aufgibt. Ein An- spruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresmitgliederbeitrages besteht nicht.

3 Im Todesfall kann die Mitgliedschaft bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuches und bei Erfüllung der statutarischen Erfordernisse, durch Vorstandsbeschluss auf die Erben übertragen werden.

 

Artikel 9

1 Ein allfälliger Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der 2/3 der Stimmen aller Vorstandsmitglieder auf sich vereinigen muss. Er wird sofort wirksam. Die An- gabe von Gründen ist nicht erforderlich. Das Rekursrecht an die nächste Generalversamm- lung der SINC bleibt vorbehalten.

 

Artikel 10

1 Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert ein Mitglied alle Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an den Verband ist in je- dem Falle ausgeschlossen.

 

III. Organisation


 

Artikel 11


Die Organe des Verbandes sind:

A Generalversammlung


B Vorstand


C Rechnungsrevisoren

 

A Generalversammlung

 

Artikel 12

1 Die ordentliche Generalversammlung muss in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden.

2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels persönlicher Einladung mindestens 15 Tage vor der Versammlung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte.

 

Artikel 13

1 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:

A durch Vorstandsbeschluss.
B auf Begehren der Rechnungsrevisoren.
C wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt.

2 Die Versammlung hat spätestens innert 60 Tagen nach dem entsprechenden Vorstandsbe- schluss bzw. dem Eingang des Begehrens stattzufinden, unter Anwendung von Art. 12 Absatz 2.

 

Artikel 14

1 Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:

A Abnahme des Jahresberichts
B Abnahme der Jahresrechnung sowie Déchargeerteilung
C Festsetzung der Mitgliederbeiträge
D Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren E Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
F Statutenänderungen
G Ernennung von Ehrenmitgliedern
H Auflösung des Verbands

 

Artikel 15

1.Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor deren Abhaltung an den Präsidenten einzureichen.

 

Artikel 16

1 Jedes Aktivmitglied hat für jeden Betrieb, wofür es einen Jahresbeitrag entrichtet, eine Stimme.

2 Die Stellvertretung wird ausschliesslich auf Grund einer vom Aktivmitglied oder Beauftragten unterzeichneten Vollmacht ausgeübt.

3 Stellvertretung ist nur gestattet durch eine Person, die im betreffenden Betrieb in leitender Stellung tätig ist, oder durch ein anderes Aktivmitglied, bzw. dessen Beauftragten.

4 Für Wahlen und Abstimmungen gilt offene Wahl bzw. Abstimmung, sofern nicht mit einfachem Mehr geheime Wahl, bzw. Abstimmung, beschlossen wird.

5 Die Generalversammlung fasst alle ihre Beschlüsse (vorbehaltlich Artikel 23) mit der abso- luten Mehrheit der anwesenden und ordnungsgemäss vertretenen Aktivmitglieder. Bei Stim- mengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

  

B. Vorstand

 

Artikel 17

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 6 bis 8 weiteren Mitgliedern, die auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsiden- ten, der durch die Generalversammlung gewählt wird.

2 Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.

3 Der Vorstand ist berechtigt, für ausfallende Vorstandsmitglieder und für die restliche Amts- dauer, Ersatz zu bezeichnen. Er kann auch ausserhalb des Vorstandes oder der Vereinigung stehende Personen mit bestimmten Funktionen betrauen.

4 Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, im Falle seiner Verhinde- rung des Vizepräsidenten, oder wenn 3 Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.

5 Über seine Beschlüsse führt er Protokoll.

6 Der Vorstand vertritt Der Verband nach aussen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung aus. Er besorgt ferner die ihm durch Gesetz und Statuten zugewiesenen Geschäf- te. Weiter ist er zur Vornahme sämtlicher Handlungen befugt, die sich aus dem Zweck der Vereinigung ergeben und die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbe- halten sind. Er besorgt auch die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung.

 

Artikel 18

1 Als Geschäftsjahr der Vereinigung gilt das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss findet alljährlich auf den 31. Dezember statt.

 

Artikel 19

1 Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, zeichnen mit Einzelunterschrift. 2 Jedes Vorstandsmitglied, das mit einem vom Vorstand beschlossenen Mandat beauftragt

wird, hat das Recht, allfällige Korrespondenz einzeln zu zeichnen.

  

C. Rechnungsrevisoren 

 

Artikel 20

1.Die Generalversammlung wählt mit einer zweijährigen Amtsdauer zwei Rechnungsreviso- ren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen schrifltichen Bericht zu erstatten haben.

  

IV. Finanzen


 

Artikel 21


1.Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:

A Den Mitgliederbeiträgen
B Den Erträgen aus dem Verbandsvermögen und anderen Einnahmen aus der Verbandstätigkeit
C Den freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen

2.Für finanzielle Verpflichtungen der Swiss Independent Cinemas haftet nur das Vermögen des Verbandes. Die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten des Verban- des ist ausgeschlossen.

 

V. Auflösung und Liquidation

 

Artikel 22

1.Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung bedarf es der Zustimmung 2/3 sämtlicher Aktivmitglieder.

2 Falls in einer ersten Generalversammlung das nötige Mehr nicht erreicht wird, hat innert 90 Tagen eine zweite Generalversammlung stattzufinden, wobei das 2/3 Mehr der anwesenden oder vertretenen Stimmen gilt.

3 Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Verbandsvermögens.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

Artikel 23

1.Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 8. Mai 2012 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

2 Sie ersetzen alle früheren Statuten. Basel, den 8. Mai 2012


 

Der Präsident

Manuel Zach

 

Der Vizepräsident

Markus Balmer